Diehl-Sport-Cars
Inh. Aron Diehl
Auf der Grub 18
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Die Unsicherheit über einen möglichen Verlust von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen beim
Besuch einer freien Werkstatt ist bei den Verbrauchern groß, denn sie wissen oftmals zu wenig
über ihre Rechte und Pflichten bei Wartung und Service. Im Folgenden werden einige Fallgruppen
exemplarisch beschrieben, was die anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen soll:
Wir bei Diehl Sport Cars achten mit größter Sorgfalt darauf, das Ihre Garantieansprüche an den Hersteller erhalten bleiben.
Dieses erreichen wir, indem wir die Herstellervorgaben in punkto Erstausrüsterqualität und vorgeschriebene Wartungsumfänge einhalten.
Die Eintragung im Serviceheft gehört bei uns zum Abschluß nach durchgeführten Servicearbeiten grundsätzlich dazu.
Auch die Eintragung in Ihrem elektronischem Serviceheft stellt für uns kein Problem dar.
Regelmäßiges und rechtzeitiges Vorstellen des Fahrzeuges in der Werkstatt obliegt dem Kunden bzw. Fahrzeughalter, da durch überfällige und nicht regelmäßige Wartungen die Garantie- und Gewährleistungsansprüche verfallen können!
Fallgruppe I
Wartung und Reparatur im
Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistung
sowie der Neuwagengarantie
Die Ansprüche eines Autofahrers aus der gesetzlichen
Gewährleistung können durch Wartung/Inspektion in
einer freien Werkstatt bzw. Verschleiß- und Unfallrepa-
raturen nicht in Gefahr geraten. Es kommt nicht dar-
auf an, wo der Verbraucher die Inspektionen vornimmt,
sondern allein darauf, wer das Problem verursacht hat.
Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass Produkti-
onsfehler behoben werden.
Gleiches gilt nach Auffassung der EU-Kommission für
kostenlose Neuwagengarantien, die viele Fahrzeug-
hersteller gewähren. Wichtig ist, dass die Wartung/
Inspektion fachgerecht vorgenommen wird. Ein" Stem-
peln" des Servicehehes durch die freie Werkstatt ist
jedenfalls möglich, wenn die Inspektion gemäß den Vor-
gaben des Fahrzeugherstellers erfolgt ist.
Die meisten Fahrzeughersteller berücksichtigen dies
bereits in ihren Garantiebedingungen. Nur gelegentlich
findet sich in Servicehehen oder auf Herstellerwebsites
noch ein Hinweis, dass die Neuwagengarantie
von der regelmäßigen Wartung
ausschließlich in vom
Fahrzeughersteller autorisierten Betrieben abhängig
sei. Solche Aussagen sind unvereinbar mit den Leitlini-
en der EU-Kommission zum Automobilkartellrecht.
Fallgruppe II
Anschlussgarantien, spezielle
Garantien
Wenn der Verbraucher eine Anschlussgarantie erwirbt,
darf diese ebenfalls nicht unter dem Vorbehalt der War-
tung in der Vertragswerkstatt stehen. Ein Urteil für die
Wahlfreiheit der Verbraucher sprach der Bundesge-
richtshof im Jahr 2011 CAz. VIII ZR 293/10), als er ent-
schied, dass Fahrzeughersteller eine entgeltlich. erwor-
bene Anschlussgarantie nicht unter den Vorbehalt der
Wartung durch eine Vertragswerkstatt stellen können.
Der Garantiegeber haftet - es sei denn, der Schaden
wurde durch unsachgemäße Wartung verursacht.
In jedem Fall ist ein Blick in die Garantiebedingungen
hilfreich, um vor Überraschungen sicher zu sein. Wenn-
gleich die Garantiebedingungen, wie das aufgeführte
BGH-Urteil zeigt, nicht immer einer rechtlichen Prüfung
standhalten.
Die EU-Kommission hat bereits 2002 festgelegt, dass
Fahrzeughersteller ihre Garantiebedingungen nicht
dazu missbrauchen dürfen, regelmäßige Inspektionen
ihren Vertragswerkstätten vorzubehalten. In den Leit-
linien zur .Aftermarket-Gv'O" (EU) Nr. 461/2010 hat
die Kommission das noch einmal bekräftigt. In schein-
barem Widerspruch hierzu steht ein Urteil des Bun-
desgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2007 (VIII ZR
187/06), in dem ein Fahrzeughersteller eine unentgelt-
liche Durchrostungsgarantie unter die Bedingung der
regelmäßigen Wartung durch eine Vertragswerkstatt
gestellt hatte - hier wurde zwar kein Verstoß gegen das
Verbraucherschutzrecht festgestellt, die Frage der Ver-
einbarkeit mit dem Kartellrecht hingegen musste das
Gericht aus prozessualen Gründen offenlassen.
Fallgruppe III
Leasingverträge, Versiche-
rungsfälle
Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug ist Vorsicht
geboten, denn der Leasinggeber ist in diesem Fall der
Eigentümer des Fahrzeugs. Er darf deshalb vorschrei-
ben, wo ein Fahrzeug gewartet bzw. repariert wird.
Oftmals agieren Banken der Fahrzeughersteller als
Leasinggeber. Ob in diesem Fall Vorgaben, wo der Lea-
singnehmer sein Fahrzeug warten und reparieren las-
sen muss, gültig sind, haben Gerichte und KarteIlbehör-
den noch nicht entschieden. Der GVA sieht in solchen
Klauseln aber ein Hindernis für fairen Wettbewerb im
Kfz-Servicemarkt.
Einschränkungen für Autofahrer bei der freien Werk-
stattwahl sind in Versicherungsfällen möglich. Einige
Versicherer haben in ihren Verträgen Klauseln, die den
Besuch bestimmter Werkstätten bei Kaskoschäden
vorschreiben (Werkstattbindung). Im Gegensatz dazu
sind solche Vorgaben bei Haftpflichtschäden rechtlich
nicht haltbar, d.h. der Unfallgeschädigte, für dessen
Schaden die gegnerische Haftpflichtversicherung ein-
tritt, hat in aller Regel die freie Werkstattwahl.
Fallgruppe IV: Leistungen im Rahmen von
Garantie und Gewährleistung, Rückrufe
Bei Reparaturen, für die etwa der Fahrzeughersteller
bzw. der gewerbliche Verkäufer im Rahmen von Ga-
rantien oder der Gewährleistung aufkommt, hat der
Autofahrer keine Wahlfreiheit bezüglich der Werkstatt
und der verwendeten Ersatzteile. In der Regel wird der
Fahrzeughersteller auf einer Nachbesserung in einem
von ihm autorisierten Servicebetrieb bestehen. Glei-
ches gilt für Rückrufe, auch hier bestimmt der, "der die
Musik bezahlt, was gespielt wird." Beim Gebrauchtwa-
genkauf haben Kunden oftmals lediglich Ansprüche im
Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Bei Sach-
mängeln müssen sie sich hierfür an den (gewerblichen)
Verkäufer ihres Fahrzeugs wenden.